Arten der Schadenabrechnung

1.

Reparaturkosten sind unter dem regelrechten Wiederbeschaffungsaufwand

Sollten die Reparaturkosten des geschädigten Fahrzeugs unterhalb des Wiederbeschaffungsaufwand sein, dann hat der Geschädigte gemäß BGH Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten.

2.

Reparaturkosten liegen zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und dem Widerbeschaffungswert

1. Fiktive Abrechnung, wenn das Fahrzeug nach dem Unfallschaden weitergenutzt wird

Generell steht dem Geschädigten ein Anspruch auf die im Gutachten ermittelten Reparaturkosten, ohne dass der Restwert des Unfallwagens abgezogen wird. Jedoch gibt es eine Bedingung dafür und diese lautet:

 

 

Das geschädigte Fahrzeug muss in einer Werkstatt verkehrssicher instand gesetzt werden und weiterhin für mindestens sechs Monate weiter genutzt werden.

2. Fiktive Abrechnung, wenn das Fahrzeug nach dem Unfallschaden verkauft werden soll

Der Gutachter ermittelt den geschätzten Restwert des beschädigten Fahrzeugs und ermittelt den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs.

 

Es gilt:

 

(Wiederbeschaffungswert – vom Gutachter geschätzten Restwert)

 

Deswegen bekommt der Geschädigte die Differenz ausgezahlt, da der Restwert in entsprechender Höhe durch den Verkauf des beschädigten Fahrzeugs realisiert wird.

 

2. Fiktive Abrechnung, wenn das Fahrzeug nach dem Unfallschaden verkauft werden soll

Sollte der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug komplett instand gesetzt werden so werden jegliche Reparaturkosten erstattet.

3.

Reparaturkoten inklusive Wertminderung bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes

1. Grundsatz

Damit ein Geschädigter Reparaturkosten und die Wertminderung bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert verlangen kann, muss er das Fahrzeug fachgerecht im vollem Umfang – so wie der Sachverständige seine Schadenabschätzung abgegeben hat – repariert werden.

2. Werkstatt- und Prognoserisiko

Der Reparaturauftrag darf erst gegeben werden, wenn die prognostizierten bzw. bestimmten Reparaturkosten unter 130 % liegen. Sollten die Reparaturkosten über die 130% liegen, dann trägt der Versicherer das Prognoserisiko.

Sollte ein Kostenvoranschlag der Werkstatt vorliegen und die Kosten sind folglich höher als erwartet, so hat der Reparaturbetrieb das Prognoserisiko.    

3. Reparatur mit gebrauchten Ersatzteilen

Die Reparatur mit gebrauchten Ersatzteilen ist zulässig, wenn dies zu einer fachgerechten und den Vorgaben des Gutachtens Wiederherstellung des Fahrzeugs führt. Sollte die Reparatur nicht den Vorgaben des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens erfüllen, so muss nur der Wiederbeschaffungsaufwand erstattet werden.

4.

Reparaturkosten über 130 % des Wiederbeschaffungswertes

1. Grundsatz

Sollten die vom Sachverständigten kalkulierten Kosten der Reparatur des beschädigten Fahrzeugs mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen, so geht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden aus, da die Instandsetzung des Fahrzeugs wirtschaftlich nicht vernünftig wäre.

Sollte der Geschädigte das Fahrzeug trotzdem reparieren, erhält der Geschädigte nur Anspruch auf Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes.