Haftpflichtschaden
Unverschuldete Unfälle

Wenn Ihr Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt wurde, dann liegt ein Haftpflichtschaden vor

Welche Rechte habe ich nach einem unverschuldeten Autounfall?

1. Sachverständiger Ihres Vertrauens

 

Als geschädigter haben Sie nach einem Unfall das Recht einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen ihres Vertrauens anzuheuern. Dieser setzt sich mit der Begutachtung Ihres Fahrzeugs auseinander.

Ebenso werden die Kosten des Kfz-Sachverständigen von der gegnerischen Versicherung übernommen.Lassen Sie sich auf keinen Fall von der gegnerischen Versicherung einreden, dass Sie keinen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen zu brauchen, da die Sachlage klar ist und ebenso das Schuldgeständnis eingeholt wurde.

Das von uns erstellte Gutachten dient nicht nur zur Feststellung der Reparaturkosten einschließlich der Wertminderung, dem Wiederbeschaffungswertes, des Restwertes, der Reparatur- und Wiederbeschaffungsdauer, des Nutzungsausfalles und der Beurteilung des Verkehrs- und der Betriebssicherheit. Sondern viel mehr dient es der Beweissicherung, vor allem dann, wenn im Nachhinein die vorerst klare Schuldfrage, doch von der Versicherung verneint wird und es anschließend zu einem Streitfall kommt. Es können ebenso von der Versicherung die Schadenersatzansprüche gekürzt oder sogar gestrichen werden.Genau deshalb ist es so wichtig, dass nach einem unverschuldeten Autounfall ein Gutachter zur Seite geholt wird, der Ihnen ein aussagekräftiges Kfz-Gutachten erstellt.Mit dem Gutachten kann das Ihnen zustehende Recht juristisch durchgesetzt werden.

2. Ihr persönlicher Rechtsbeistand

 

Damit der Schaden bestmöglich reguliert werden kann, empfiehlt es sich einen Rechtsanwalt anzuheuern. Dieser kümmert sich darum, dass Ihre Rechtsansprüche sorgenfrei und reibungslos abgewickelt werden. Selbstverständlich dürfen Sie den Rechtsanwalt, der Ihre Rechtsansprüche abwickelt, selbst bestimmen.

Die Kosten für den Rechtsanwalt werden ebenso von der gegnerischen Versicherung übernommen

3. Freie Reparaturwerkstattauswahl

 

Selbstverständlich können Sie das beschädigte Fahrzeug in jeder von Ihnen bestimmten Werkstatt in Stand setzen lassen.

Wichtig zu wissen, falls die leistungserbringende Versicherung eine Partnerwerkstatt zur Reparatur empfiehlt, müssen Sie diese Empfehlung nicht annehmen.

4. Fiktive Abrechnung

 

Ihr Recht räumt es Ihnen ein, frei darüber zu entscheiden, ob Sie das beschädigte Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren lassen wollen oder ob Sie die Reparaturkoten bzw. den entstandenen Schaden von der gegnerischen Versicherung in Form einer direkten Auszahlung einfordern. Sollte keine Rechnung vorliegen, wird in der Regel nur der Nettobetrag erstattet.Hin und wieder kommt es bei einer fiktiven Rechnung zu Kürzungen durch die leistungserbringende Versicherung. Besonders betroffen sind hierbei die Verbringungskosten, Ersatzteilaufschläge oder aber auch Stundenverrechnungssätze – welche ebenfalls im Gutachten enthalten sind, gekürzt